Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DES IMMOBILIENMAKLERS

I. Begriffserklärung

Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung:
Immobilienmakler ist die Handelsgesellschaft Virtus upravljanje d.o.o. Rijeka, persönliche Identifikationsnummer (OIB): 46096970345, Brajda 10, Rijeka, welche die mit dem Gesetz über Immobilienvermittlung vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Ausübung der Maklertätigkeit erfüllt (im Weiteren: Makler).
Ein Immobilienagent ist eine im Agentenverzeichnis eingetragene oder beim Makler angestellte natürliche Person oder eine natürliche Person, die auf Grundlage eines Spezialvertrages mit dem Makler zusammenarbeitet (im Weiteren: Immobilienagent).
Immobilienvermittlung stellt die Tätigkeit des Immobilienmaklers dar und ist darauf ausgerichtet, den Auftraggeber mit dritten Personen zu verbinden, Verhandlungen zu führen und den Abschluss von Rechtsgeschäften vorzubereiten, deren Gegenstand eine bestimmte Immobilie darstellt (z.B. beim Kauf, Verkauf, Tausch, Vermietung, Verpachtung u.ä.) (im Weiteren: Vermittlung).
Ein Auftraggeber ist eine natürliche oder juristische Person (in der Eigenschaft als Verkäufer, Käufer, Vermieter, Mieter, Verpächter, Pächter u.ä.), die mit dem Immobilienmakler einen schriftlichen Maklervertrag abschließt.
Ein Maklervertrag ist ein Vertrag, in dem in Einklang mit dem Gesetz die Rechte und Pflichten des Auftraggebers und des Maklers geregelt werden, mit dem Ziel, den Abschluss eines Rechtsgeschäftes über die Übertragung oder die Begründung bestimmter Rechte an Immobilien herbeizuführen (im Weiteren: Vertrag).
Als Dritte Person werden Personen bezeichnet, die der Immobilienmakler beabsichtigt, mit dem Auftraggeber in Verbindung zu bringen, um Verhandlungen über den Abschluss des im Maklervertrag aufgeführten Rechtsgeschäftes zu fördern (im Weiteren: Dritte Person).
Das Gesetz über Immobilienvermittlung stellt den grundlegenden Gesetzesrahmen dar, mit dem die Bedingungen für die Ausübung der Maklertätigkeiten, die Art und Weise des Abschlusses sowie der Inhalt des Maklervertrages, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Rechte und Pflichten des Immobilienmaklers, der Agenten und Auftraggeber sowie sonstige die gegenständliche Tätigkeit betreffende Fragen geregelt werden (im Weiteren: Gesetz).

II. Allgemeine Bestimmungen

Mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Immobilienmaklers (im Weiteren: AGB) wird das Verhältnis zwischen dem Makler und dem Auftraggeber geregelt, die einen Maklervertrag abschließen und stellen so einen Bestandteil des Vertrages dar.

III. Immobilienangebot

Die Angebote des Maklers gründen auf Angaben, die er auf schriftlichem und/oder mündlichen Wege vom Auftraggeber, als dem Eigentümer der zum Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Tausch angebotenen Immobilie (oder von einer von ihm befugten Person), erhalten hat und eine Beschreibung und den Preis der Immobilie bzw. des auf der Immobilie zu errichtenden Rechts enthält.
Der Makler haftet nicht für die Glaubhaftigkeit und Richtigkeit der vom Auftraggeber erteilten Angaben.

IV. Maklervertrag (im Weiteren:

Mit dem Maklervertrag (im Weiteren: Vertrag), der zwischen dem Makler und Auftraggeber abgeschlossen wird, verpflichtet sich der Makler, eine Dritte Person zu finden und mit dem Auftraggeber in Verbindung zu bringen, mit welcher der Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschäfts über die Übertragung oder Begründung bestimmter Rechte an Immobilien und/oder in Bezug auf Immobilien verhandelt und vorbereitet wird, während sich der Auftraggeber dazu verpflichtet, dem Makler nach Erfüllung der vereinbarten Bedingungen eine bestimmte Maklerprovision (im Weiteren: Provision) zu zahlen.

Der Vertrag bedarf der Schriftform und wird auf bestimmte Zeit abgeschlossen. Sollten die Vertragsparteien im Vertrag selbst die Laufzeit des Vertrages nicht bestimmen, gilt, dass der Vertrag für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Unterzeichnung abgeschlossen wird und kann er von den Parteien einvernehmlich mehrmals verlängert werden.

Der Makler kann diesen Vertrag auf andere Makler übertragen und hat dem Auftraggeber auf sein Verlangen eine Liste dieser Makler zu übergeben, wobei der Auftraggeber allerdings nur mit dem Makler im Vertragsverhältnis bleibt, mit dem er den Vertrag abgeschlossen hat.

Der Maklervertrag endet mit Ablauf der Frist, auf welche er abgeschlossen wurde, sofern innerhalb dieser Frist nicht das vermittelte Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde oder durch Kündigung seitens einer der Vertragsparteien endet. Die Kündigung muss auf schriftlichem Wege an die in diesem Vertrag aufgeführte Adresse oder an die offizielle E-Mail Adresse des Maklers gesendet werden.

Die Kündigung darf nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen oder zu Unzeiten oder mit der Absicht erfolgen, den Makler um seine Provision zu bringen, in welchen Fällen der Makler Anspruch auf die doppelte Provision hat.

Der Auftraggeber hat im Kündigungsfall dem Makler all jene entstandenen Kosten zu ersetzen, für welche ausdrücklich vereinbart wurde, dass sie der Auftraggeber gesondert zu zahlen hat.

Sollte der Auftraggeber oder sein Ehe-/außerehelicher Partner, sein naher Bluts- oder angeheirateter Verwandter oder eine Handelsgesellschaft, Einrichtung oder sonstige juristische Person, deren Gründer oder gesetzlicher Vertreter der Auftraggeber oder eine der vorstehenden genannten Personen ist, oder mit ihnen einen Arbeits- oder Werkvertrag innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Beendigung des abgeschlossenen Vertrages, das Rechtsgeschäft, das infolge der vor Beendigung des Maklervertrages erfolgten Bemühungen des Maklers zustande kam, abschließen, hat er dem Makler die doppelte Provision zu zahlen.

V. Alleinauftrag

Mit dem Alleinauftrag verpflichtet sich der Auftraggeber, für das zu vermittelnde Geschäft keine weiteren Makler zu beauftragen.

Sollte der Auftraggeber während der Laufzeit des Alleinauftrages das Rechtsgeschäft, für welches der Makler den Alleinauftrag erhalten hat, über einen anderen Makler abschließen, hat er dem Exklusivmakler die vereinbarte Provision sowie allfällige weitere während der Vermittlung für das aufgeführte Vermittlungsgeschäft tatsächlich entstandene Kosten zu ersetzen.

Bei der Erteilung von Alleinaufträgen hat der Makler den Auftraggeber insbesondere auf die Bedeutung und rechtlichen Folgen der Vertragsklausel aus dem vorstehenden Absatz hinzuweisen.
Die sonstigen Bestimmungen nach Punkt IV. beziehen sich und finden ebenfalls auf den Alleinauftrag Anwendung.

VI. Pflichten des Maklers

Der Makler hat bei der Vermittlung mit der Achtung eines guten Fachmannes vorzugehen und insbesondere:

sich darum zu bemühen, eine Person zu finden und zwecks Abschluss des zu vermittelnden Geschäfts mit dem Auftraggeber in Verbindung zu bringen,
den Auftraggeber mit den durchschnittlichen Marktpreisen ähnlicher Immobilien bekannt zu machen,
Unterlagen einzuholen und durchzusehen, mit denen das Eigentums- oder sonstige dinglichen Rechte an der gegenständlichen Immobilie nachgewiesen werden sowie die ihm vom Auftraggeber vorgelegten vermögensrechtlichen Unterlagen einzusehen,
den Auftraggeber auf offensichtliche Mängel, Rechte dritter Personen oder sonstige Risiken in Bezug auf den Grundbuchstand der Immobilie hinzuweisen,
alle für die Vorstellung der Immobilie auf dem Markt erforderlichen Handlungen zu setzen, die Immobilie auf entsprechende Weise zu bewerben und alle sonstigen im Maklervertrag vereinbarten Aktivitäten vorzunehmen, welche den Rahmen der gewöhnlichen Präsentation von Immobilien überschreiten, wofür ihm vorhergehend ausgewiesene Sonderausgaben zustehen,
die Besichtigung der Immobilie zu ermöglichen,
bei den Verhandlungen zu vermitteln und sich darum zu bemühen, dass der Vertrag zustande kommt, sofern er sich dazu verpflichtet hat,
die personenbezogenen Daten des Auftraggebers sowie die Informationen über die zu vermittelnde Immobilie oder mit dieser Immobilie oder dem zu vermittelnden Geschäft verbundenen Informationen auf schriftliche Aufforderung des Auftraggebers als Geschäftsgeheimnis zu wahren,
falls der Vertragsgegenstand ein Grundstück ist, die Widmung dieses Grundstückes in Einklang mit den maßgebenden Raumordnungsvorschriften zu überprüfen,
den Auftraggeber über alle für das beabsichtige Geschäfte wesentlichen Umstände zu informieren, die ihm bekannt sind oder bekannt sein müssten,
den Auftraggeber mit den Bestimmungen des Gesetzes über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bekannt zu machen (Amtsblatt der Republik Kroatien, Narodne novine 87/08),
in Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt, die Vertragsentwürfe für die vermittelten Rechtsgeschäfte vorzubereiten.

VII. Pflichten des Auftraggebers

Mit Abschluss des Maklervertrages übernimmt der Auftraggeber folgende Pflichten:
den Makler über alle für die Ausübung der Maklertätigkeiten und den Vertragsabschluss wesentlichen Umstände in Kenntnis zu setzen,
dem Makler alle Unterlagen für die vertragsgegenständliche Immobilie vorzulegen, die für die Ausübung der Maklertätigkeit und den Abschluss des vermittelten Vertrages erforderlich sind (seinen Personalausweis, Grundbuchauszug, Besitzblatt, Identifikation der Immobilie, Standort-, Bau- bzw. Nutzungsgenehmigung,
Beschluss über den ausgeführten Zustand, Energieausweis, Beweise über die Erfüllung von Pflichten gegenüber Dritten),
dem Makler genaue Informationen über die Immobilie zu erteilen,
dem Makler Unterlagen vorzulegen, mit denen er sein Eigentumsrecht bzw. ein sonstiges dingliches Recht an der vertragsgegenständlichen Immobilie nachweist und den Makler auf alle eingetragenen und nichteingetragenen Lasten, die an der Immobilie bestehen, hinzuweisen,
dem Makler und dritten am Abschluss des vermittelten Vertrages interessierten Personen die Besichtigung der Immobilie zu ermöglichen,
den Makler über alle wichtigen Informationen über die gesuchte Immobilie zu unterrichten, was insbesondere die Beschreibung der Immobilie und den Preis betrifft,
dem Makler nach Abschluss des Vorvertrages über das vermittelte Rechtsgeschäfts oder aber nach Abschluss des Hauptvertrages, falls kein Vorvertrag abgeschlossen wird, die Maklerprovision auszuzahlen,
sofern vereinbart, dem Makler alle während der Vermittlung entstandenen Kosten zu begleichen, welche die üblichen Vermittlungskosten überschreiten,
den Makler in Schriftform über alle mit dem Geschäft, für welches er ihn beauftragt hat, verbundene Änderungen zu informieren, insbesondere über Änderungen betreffend das Eigentumsrechts an der Immobilie bzw. den Makler darüber zu unterrichten, dass er das vermittelte Rechtsgeschäfts auf andere Weise abgeschlossen hat oder vom Abschluss dieses Geschäfts zurücktritt.
Der Auftraggeber ist weder verpflichtet, Verhandlungen mit der Dritten vom Makler gefundenen Person über den Abschluss des vermittelten Geschäfts aufzunehmen noch das gegenständliche Rechtsgeschäft abzuschließen. Der Auftraggeber haftet dem Makler gegenüber für Schäden, falls er dabei nicht im guten Glauben gehandelt hat und muss er alle während der Vermittlung entstandenen Kosten begleichen, die nicht weniger als 1/3 und nicht mehr als die vereinbarte Provision betragen können.
Der Auftraggeber haftet für Schäden, falls er betrügerisch gehandelt, für das Maklergeschäft wichtige Informationen verheimlicht oder falsche Informationen erteilt hat, um das Maklergeschäft zu beenden.

VIII. Maklerprovision

Dem Makler steht für die Vermittlung eine Maklerprovision (im Weiteren: Provision) über einen im Maklervertrag festgelegten Betrag zu, welche ihm unmittelbar nach Abschluss des ersten Rechtsaktes (Vorvertrag oder Hauptvertrag) zusteht, das der Auftraggeber mit der interessierten Dritten vom Makler vermittelten Personen abschließt.
Auf die Provision wird die MwSt. über einen Betrag von 25% berechnet.

Die vereinbarte Maklerprovision umfasst alle erbrachten Handlungen des Maklers, die in Punkt VI. der allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführt sind.
Der Makler kann das Recht auf Ersatz aller tatsächlichen für die Erfüllung des Auftrages nötigen Kosten vereinbaren und verlangen, dass ihm das Geld für bestimmte Auslagen und Kosten im Voraus zu zahlen ist.

Sollte der Kunde selbst dem Auftraggeber die Provision bzw. eine höhere Provision als vereinbart anbieten, ist der Makler berechtigt, diese unter der Bedingung anzunehmen, dass sie nicht offensichtlich unverhältnismäßig in Bezug auf seine Leistungen, dem Ergebnis seiner Arbeit und den Vermögenstand des Kunden ist.

Sollte es nach Abschluss des Vorvertrages ohne Verschulden des Auftraggebers nicht zum Abschluss des Hauptvertrages kommen, hat der Auftraggeber dem Makler für den Kauf eine fixe Maklervergütung in Höhe von 1.000,00 EUR zzgl. dazugehöriger MwSt zu zahlen.

Der Rücktritt des Auftraggebers von der Erfüllung der mit dem Vorvertrag oder einem sonstigen Rechtsgeschäft, das Vermittlungsgegenstand ist, übernommenen Pflichten, wirkt sich nicht auf die Pflicht des Auftraggebers auf Zahlung der Maklerprovision in Höhe und auf die in diesem Artikel und dem abgeschlossenen Maklervertrag bestimmte Art und Weise aus.

Es wird davon ausgegangen, dass der Makler den Auftraggeber mit der Dritten Person in Verbindung gebracht hat, wenn er sie direkt zwecks Besichtigung der gegenständlichen Immobilie zum Auftraggeber geschickt, ein Treffen zwecks Verhandlungen zwischen dem Auftraggeber und der Dritten Person organisiert, den Vor- und Nachnamen bzw. Firmennamen, die Telefonnummer, E-Mail Adresse und u.ä. der Dritten Person an den Auftraggeber weitergeleitet oder der Dritten Person den genauen Standort der gesuchten Immobilie genannt hat.

IX. Höhe der Maklerprovision

Für den Abschluss des Kaufgeschäfts ist eine Maklerprovision über einen vereinbarten Prozentsatz vom erzielten Gesamtkaufpreis zu zahlen, während im Falle eines Immobilientauschs die Provision über einen vereinbarten Prozentsatz des Wertes der durch den Tausch erhaltenen Immobilie anfällt, alles im Rahmen von 2-4%, während für Immobilien, deren Wert kleiner oder gleich 35.000,00 EUR ist, die Provision fix ist und 1.000,00 EUR beträgt, alles im HRK-Gegenwert gemäß dem am Zahltag geltenden Mittelkurs der Kroatischen Nationalbank zzgl. dazugehöriger MwSt.

Für den Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrages wird eine Maklerprovision in Höhe eines Miet- bzw. Pachtzinses zzgl. dazugehöriger MwSt. fällig.

Die Provision kann sowohl vom Verkäufer als auch vom Käufer bzw. vom Vermieter/Verpächter und vom Mieter/Pächter gezahlt werden, sofern mit ihnen ein Maklervertrag abgeschlossen wurde.

X. Schlussbestimmungen

Auf alles was nicht ausdrücklich in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt ist, finden die Bestimmungen des Gesetzes über Immobilienvermittlung, Schuldrechtsgesetzes und sonstigen Gesetzes Anwendung.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ab dem 08. September 2022 gültig.